Registergericht: Keine Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste bei sicherer Kenntnis ihrer Fehlerhaftigkeit

04.08.2025
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 3/2025
2 Minuten

Lehnt das Registergericht die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste ab, weil es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis davon hat, dass die bescheinigte Gesellschafteränderung nicht stattgefunden hat, ist dies zulässig. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Beurkundung wegen eines Ausschließungsgrundes nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG insgesamt unwirksam ist.

BGH v. 18.3.2025 - II ZB 11/24

Der Sachverhalt:

Alleinige Gesellschafterin der antragstellenden GmbH war die A. GmbH. Deren einzige, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin war J.D. Diese war zugleich Geschäftsführerin der Antragstellerin.

Der Ehemann von J.D., ein Notar, beurkundete am 27.3.2023 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Geschäftsanteil sowie eine Gesellschafterversammlung mit Abberufung von J.D. und Bestellung von K. zum neuen Geschäftsführer. Als Vertreter der A. GmbH trat B.D., Neffe des Notars, auf, dem J.D. zuvor Vollmacht erteilt hatte.

Mit Anmeldung vom 27.3.2023 meldete K. neben seiner Neubestellung als Geschäftsführer und der Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin J.D. die Änderungen der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister an. Der beurkundende Notar reichte eine neue Gesellschafterliste vom 27.3.2023 ein.

Das AG - Registergericht - wies die Anmeldung zurück und lehnte den Antrag auf Freigabe der Gesellschafterliste ab. Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das OLG hatte zutreffend festgestellt, dass die Beurkundung durch den Ehemann der Geschäftsführerin J.D. als Notar gegen § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG verstieß. Diese Norm regelt, dass ein Notar nicht tätig werden darf, wenn er in Bezug auf eine der beteiligten Personen wegen eines Näheverhältnisses ausgeschlossen ist.

Der BGH stellte zudem klar, dass der Ausschluss auch dann eingreift, wenn nicht die Ehegattin selbst, sondern ein Dritter (hier: der Neffe des Notars) handelt, der von der Ehegattin zur Vertretung bevollmächtigt wurde. Trotz der formalen Zwischenschaltung eines Dritten liegt ein Fall der mittelbaren Interessenkollision vor, da die rechtlich maßgebliche Einflussnahme durch die Ehegattin besteht. Die Beurkundung ist daher insgesamt unwirksam. In der Folge genügt der Kauf- und Abtretungsvertrag über den Geschäftsanteil nicht der in § 15 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebenen notariellen Form und ist deshalb gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Ebenso entsprechen die Satzungsänderungen nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 GmbHG und sind gem. § 241 Nr. 2 AktG nichtig. Hieraus ergaben sich auch Folgen für die Eintragung in das Handelsregister:

Eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste darf das Registergericht nach § 9 Abs. 1 HRV dann ablehnen, wenn es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis hat, dass die in der Liste angegebene Änderung in der Gesellschafterstruktur tatsächlich nicht stattgefunden hat. Der BGH konkretisierte, dass „sichere Kenntnis“ bedeutet, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel bestehen dürfen.  Das OLG hatte demnach zunächst zu Unrecht die Aufnahme der Liste allein wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Beurkundung verweigert. Die Rechtslage war nämlich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Jedoch war durch die festgestellte Unwirksamkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren die Ablehnung der Aufnahme nachträglich gerechtfertigt.

Bildnachweis:Stadtratte/Stock-Fotografie-ID:1143020498

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