Teil 1: Geplante Änderungen zur Gemeinnützigkeit im Steueränderungsgesetz 2025 – Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

22.09.2025
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 den Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht. Neben technischen Anpassungen enthält dieser auch wesentliche Regelungen zur Klarstellung und Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts, die wir Ihnen in sechs Teilen präsentieren.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nur für steuerbegünstigte Tätigkeit

Die Regelungen zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG) sollen sprachlich angepasst werden. Mit der Neufassung wird im Anschluss an das BFH-Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. VIII R 9/21) klargestellt, dass die Steuerbefreiung nur für Tätigkeiten gilt, die selbst gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 52–54 AO dienen. Damit wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass Tätigkeiten ohne Bezug zu steuerbegünstigten Zwecken allein aufgrund der Ausführung im Auftrag oder Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts begünstigt sind.

Anhebung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Ehrenamtliches Engagement ist ein zentraler Pfeiler unserer Gesellschaft. Um dieses stärker zu fördern, soll zum 1. Januar 2026 sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale angehoben werden.

  • Übungsleiterfreibetrag: Anhebung von 3.000 Euro auf 3.300 Euro/Jahr

  • Ehrenamtspauschale: Anhebung von 840 Euro auf 960 Euro/Jahr

Die moderate Anpassung orientiert sich an der Inflationsentwicklung und sorgt dafür, dass Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche weiterhin steuerfrei bleiben. Damit werden finanzielle Belastungen abgebaut, Bürokratie reduziert und gemeinnützigen Organisationen die Gewinnung und Bindung engagierter Helferinnen und Helfer erleichtert.

Ausblick

Die geplante Klarstellung schafft mehr Rechtssicherheit, indem die geltende Verwaltungsauffassung (R 3.26a Abs. 1 EStR) gesetzlich verankert wird. Dadurch wird eindeutig, dass steuerliche Begünstigungen nicht allein wegen der Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten, sondern zwingend an einen gemeinnützigen Zweck gebunden sind. Dies verhindert in Zukunft Fehlanwendungen, könnte aber für bisherige „Graubereich-Fälle“ zu steuerlichen Mehrbelastungen führen.

Die Anhebung der Pauschalen trägt dem Inflationsausgleich Rechnung und stärkt die Attraktivität ehrenamtlichen Engagements. Allerdings bleibt die Erhöhung moderat und dürfte nur einen Teil der realen Kostensteigerungen auffangen. Für gemeinnützige Organisationen bedeutet dies dennoch eine gewisse Entlastung, da höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen möglich werden, sofern überhaupt welche gezahlt werden (können).

Insgesamt handelt es sich um eine ausgewogene Reform, die sowohl Rechtssicherheit als auch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements im Blick hat.

Für individuelle Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen dieser Änderungen oder zur Anwendung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale stehen Ihnen selbstverständlich die Expert:innen von SCHOMERUS gerne zur Verfügung.

Bildnachweis:master1305/Stock-Fotografie-ID:2178851566

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