Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die Durchführung einer ertragsteuerlichen Organschaft verschärft:
Bloße Verbuchung auf einem Verrechnungskonto ist keine tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags (EAV)
Ansprüche aus dem EAV müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden
Handlungsbedarf: Bestehende Organschaften auf fristgerechten tatsächlichen Ausgleich prüfen
Der BFH stellt klar (Urteil vom 5. November 2025, I R 37/22): Ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht bereits durch bloße Verbuchung auf einem Verrechnungskonto „tatsächlich durchgeführt". Zusätzlich zur bilanziellen Erfassung müssen die Ansprüche zeitnah, grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit, tatsächlich erfüllt werden. Andernfalls droht die Aberkennung der Organschaft.
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung: Die tatsächliche Durchführung des EAV nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG verlangt beides, die bilanzielle Erfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten und deren tatsächliche Erfüllung. Wer den EAV lediglich bucht, ohne die Ansprüche auch real zu bedienen, führt ihn nicht durch. Die bloße „Sichtbarkeit" in der Buchhaltung ersetzt keine Zahlung, Aufrechnung oder sonstige Erfüllungshandlung.
Der BFH formuliert erstmals einen konkreten zeitlichen Maßstab: Die aus dem EAV resultierenden Ansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach zivilrechtlicher Fälligkeit erfüllt werden. Zur Begründung verweist der Senat auf § 355 Abs. 2 HGB, der bei Kontokorrentverhältnissen einen Rechnungsabschluss nach zwölf Monaten vorsieht. Diese Frist markiert die Untergrenze dessen, was der BFH noch als „zeitnah" akzeptiert. Eine Aufrechnung, die wie im Streitfall erst sechs bis acht Jahre nach Fälligkeit erklärt wird, ist eindeutig verspätet.
Dies ist für die Praxis eine gravierende Neuerung: Bislang war höchstrichterlich nicht geklärt, bis wann die Ansprüche aus einem EAV zu erfüllen sind. Der BFH stellt nun klar, dass es nicht genügt, wenn die Ansprüche aus dem EAV irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden.
Positiv ist anzumerken, dass der BFH keinen gesonderten Einzelausweis der Gewinnabführungsverpflichtungen verlangt. Es genügt, wenn sich aus den Kontennachweisen objektiv nachvollziehen lässt, dass die Verbindlichkeiten gebucht und bilanziert sind. Dies gibt Unternehmen eine gewisse buchhalterische Flexibilität – ändert aber nichts an der Notwendigkeit der fristgerechten, tatsächlichen Erfüllung.
Das Urteil verschärft nicht die Theorie der Organschaft, sondern deren praktische Handhabung erheblich. Wer Organschaften bislang mit „stehen gelassenen" Gewinnabführungen auf Verrechnungskonten betrieben hat, trägt ein reales Risiko der Nichtanerkennung.
Die Konsequenzen einer nicht anerkannten Organschaft sind gravierend: Werden Gewinne und Verluste steuerlich nicht mehr zusammengefasst, wird jede Konzerngesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt besteuert – mit erheblichen Nachzahlungsrisiken, Zinsen und möglichen Sanktionen. Betroffen sind sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer.
Wir empfehlen Ihnen, bestehende Organschaftsstrukturen zeitnah zu überprüfen. Konkret sollten Unternehmen sicherstellen, dass:
Gewinnabführungen und Verlustübernahmen bilanziell korrekt abgebildet werden.
Eine echte Erfüllungshandlung, also eine Zahlung, wirksame Aufrechnung oder Umwandlung in ein Darlehen erfolgt und diese spätestens zwölf Monate nach Fälligkeit vorgenommen wird.
Überprüfung bestehender Verrechnungskonten: Sofern Ansprüche aus dem EAV auf Verrechnungskonten gebucht werden, ist zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Rechnungsabschluss nach § 355 HGB erfolgt und ob Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen korrekt verbucht werden.
Rückwirkende Risikoprüfung: In Fällen, in denen Gewinnabführungen über mehrere Jahre auf Verrechnungskonten „stehen geblieben" sind, sollte das steuerliche Risiko der Nichtanerkennung für vergangene Veranlagungszeiträume bewertet werden.
Das BFH-Urteil setzt klare Leitplanken für die Praxis der ertragsteuerlichen Organschaft. Buchen allein reicht nicht aus, es braucht auch die zeitnahe, tatsächliche Erfüllung der Ansprüche innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Wer diese Anforderungen nicht konsequent umsetzt, riskiert die vollständige steuerliche Nichtanerkennung seiner Organschaft, mit erheblichen finanziellen Folgen.
Wir stehen Ihnen selbstverständlich für eine individuelle Überprüfung Ihrer Organschaftsstruktur sowie für alle weiteren steuerrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.