Passive Entstrickung – Neue BFH-Urteile mit Bedeutung für Unternehmen mit Auslandsvermögen

30.04.2026
Steuern und Wirtschaft
7 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 19. November 2025 in zwei richtungsweisenden Urteilen (Az. I R 41/22 und I R 6/23) erstmals grundlegende Fragen zur sogenannten „passiven Entstrickung" höchstrichterlich entschieden. Dabei ging es jeweils darum, ob ein Unternehmen infolge des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) einen steuerpflichtigen Entstrickungsgewinn versteuern muss. Diese Entscheidungen betreffen alle Unternehmen, die Vermögenswerte oder Beteiligungen im Ausland halten und das häufig, ohne selbst aktiv gehandelt zu haben. 

1. Was bedeutet „Entstrickung" – und warum ist das für Ihr Unternehmen relevant?

Wenn Wirtschaftsgüter (wie Immobilien, Maschinen oder Beteiligungen) im Betriebsvermögen eines Unternehmens gehalten werden, unterliegen die darin enthaltenen stillen Reserven – also der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Marktwert – grundsätzlich der deutschen Besteuerung. Nach der Abgabenordnung entsteht eine Steuerpflicht, sobald der gesetzlich definierte Tatbestand erfüllt ist.

Im Regelfall werden steuerliche Tatbestände durch den Willen des Steuerpflichtigen ausgelöst, etwa durch alltägliche Veräußerungsgeschäfts. Auch bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ist dies grundsätzlich der Fall. Diese sind zum Teilwert bzw. gemeinen Wert zu bewerten und lösen eine Ertragsteuerpflicht aus. Eine Entnahme nach dem Einkommensteuergesetz erfordert jedoch eine Entnahmehandlung, durch die der Wille, die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betrieb zu lösen, unmissverständlich bekundet wird.

Eine Besonderheit besteht jedoch beim grenzüberschreitenden Sachverhalt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass es zu einer fiktiven Entnahme kommen kann, auch wenn keine Handlung des Steuerpflichtigen vorliegt. Der Tatbestand kann danach durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden, die sogenannte „passive Entstrickung".

Einfach gesagt: Wird Deutschland durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen das Recht entzogen, bei einer späteren Veräußerung des Wirtschaftsguts Steuern zu erheben, behandelt der Fiskus dies so, als hätte das Unternehmen das Wirtschaftsgut zum aktuellen Marktwert veräußert und möchte die stillen Reserven sofort besteuern. Das kann zu erheblichen Steuerlasten führen, obwohl das Unternehmen rein wirtschaftlich nichts verkauft hat.

2. Die zwei neuen BFH-Urteile vom 19. November 2025 im Überblick

Urteil I R 41/22 – DBA Deutschland/Spanien: Passive Entstrickung ist grundsätzlich möglich

Im ersten Verfahren hielt eine GmbH & Co. KG Anteile an einer spanischen Kapitalgesellschaft als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen. Am 18. Oktober 2012 trat das neue DBA zwischen Deutschland und Spanien in Kraft. Dieses enthielt eine im vorherigen Abkommen nicht enthaltene Regelung, nach welcher Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, auch im anderen Staat besteuert werden können, die sogenannte „real estate rich"-Klausel.

Das Finanzamt wollte diese Änderung als Entstrickungstatbestand werten und verlangte die sofortige Versteuerung der stillen Reserven in den spanischen Anteilen.

Der BFH hat in diesem Verfahren nun klargestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel wegen des Inkrafttretens eines neuen oder geänderten DBA, eintreten können. Denn der Wortlaut der Vorschrift ist so formuliert, dass es auf ein willentliches Handeln des Steuerpflichtigen als Tatbestandsmerkmal nicht ankommt.

Dies ist die erste Grundsatzentscheidung des BFH zur passiven Entstrickung: Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eintreten.

Urteil I R 6/23 – DBA Deutschland/Australien: Keine passive Entstrickung ohne vorherige Verstrickung

Im zweiten Verfahren erwarb eine inländische GmbH & Co. KG im Jahr 2009 eine Gewerbeimmobilie in Australien. Ab dem 1. Januar 2017 ist das neue DBA-Australien  für die deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuer anzuwenden, nachdem das frühere DBA-Australien 1972 außer Kraft getreten war.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für Gewinne aus einer möglichen Veräußerung des Grundstücks nach dem DBA-Australien 1972 bei Deutschland gelegen habe und dass es nach dem Wirksamwerden des DBA-Australien 2015 zu einem Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts für Immobilienveräußerungsgewinne gekommen sei. Dadurch sei der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG verwirklicht worden und ein Gewinn aus der fiktiven Veräußerung entstanden.

Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach dem Urteils setzt ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte. Im konkreten Fall hatte Deutschland bereits auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2016 geltenden DBA-Australien 1972 kein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von in Australien belegenen Immobilien, weil Art. 6 DBA-Australien 1972 neben den laufenden Einkünften auch Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erfasste.

Der BFH verneint daher zutreffend eine passive Entstrickung. Aus dem ersten Leitsatz lässt sich als überzeugendes Zwischenfazit ableiten, dass jede Entstrickung einer vorherigen Verstrickung bedarf.

3. Ein weiterer wichtiger Aspekt: Der Zeitpunkt der Entstrickung

Beide Urteile klären zudem eine bedeutsame Folgefrage, die bislang zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen strittig war: Wann genau tritt die Entstrickung ein?

Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird. Für Körperschaften gilt dasselbe: Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird.

Dieser Punkt weicht ausdrücklich von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab. In der Praxis bedeutet dies: Tritt ein neues DBA zum 1. Januar eines Jahres in Kraft, ist ein etwaiger Entstrickungsgewinn noch dem Vorjahrzuzuordnen und nicht dem Jahr des Inkrafttretens. Im Urteil zum DBA Spanien hätte der Entstrickungsgewinn demnach im Jahr 2012 erfasst werden müssen, nicht im Streitjahr 2013. 

Dieser Unterschied kann erhebliche Konsequenzen haben: Ist der Steuerbescheid für das Vorjahr bereits bestandskräftig, kann der Entstrickungsgewinn möglicherweise gar nicht mehr steuerlich erfasst werden.

4. Bedeutung für die Praxis: Welche Konstellationen betrifft das?

Die Urteile haben unmittelbare Relevanz für alle Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen in Ländern halten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat oder künftig abschließen wird.

Besonderes Augenmerk verdienen folgende Situationen:

  • Immobilienvermögen im Ausland: Wer eine Gewerbeimmobilie, ein Betriebsgrundstück oder sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat hält, sollte prüfen, ob ein neues oder geändertes DBA das Besteuerungsrecht an möglichen Veräußerungsgewinnen neu zuordnet.

  • Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften: In Beratungssituationen muss vermehrt auf die zukünftigen Veränderungen im Bestand der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen geachtet werden. Durch die „Anlage II" des BMF-Schreibens vom 7. Januar 2026 lässt sich diese Entwicklung dem Grunde nach prognostizieren. Ein konkretes Beispielrisiko besteht etwa beim DBA mit Südafrika: Das DBA Südafrika 1973 ist bis heute anwendbar, während das DBA Südafrika 2008 als „künftiges Abkommen" geführt wird. Auch dort ergibt sich das Problem, dass das alte DBA keine „real estate rich"-Klausel aufweist, während das neue DBA eine solche kennt. Genau die Problemlage, die beim Übergang von DBA-Spanien 1966 zu DBA-Spanien 2011 zu den jetzigen Entscheidungen geführt hat.

  • Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften: Gesellschafter einer Personengesellschaft, die ausländische Beteiligungen als Sonderbetriebsvermögen halten, sind potenziell von einer passiven Entstrickung betroffen, sobald ein neues DBA das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen ändert.

Wichtiger Schutzmechanismus: Keine Entstrickung ohne vorherige Verstrickung

Wie das Urteil zum DBA Australien zeigt, ist nicht jede DBA-Änderung automatisch mit einer Entstrickung verbunden. Ausgehend von der Feststellung, dass bereits das alte DBA-Australien 1972 Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen erfasste, gelangt der BFH zu einem klaren Ergebnis: Eine passive Entstrickung scheidet aus, weil etwaige künftige Veräußerungsgewinne aus der im Jahr 2009 erworbenen Gewerbeimmobilie zu keinem Zeitpunkt zugunsten Deutschlands steuerlich verstrickt waren.

Für jeden Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden, ob Deutschland unter dem alten DBA tatsächlich ein Besteuerungsrecht an den fraglichen Einkünften hatte. Diese Analyse kann dazu führen, dass eine drohende Entstrickungsbesteuerung ganz entfällt.

Besonderheit: DBA mit Rückfallklauseln

Eine weitere Komplexitätsstufe betrifft DBA, die sogenannte Rückfallklauseln enthalten. Enthält ein neues DBA eine Rückfallklausel und stellt sich der konkrete Sachverhalt so dar, dass diese durchgreift, weil der andere Vertragsstaat die ihm durch das DBA zugesprochenen Besteuerungsrechte nicht tatsächlich ausübt, scheidet eine passive Entstrickung aus. Deutschland verliert bei folgerichtig durchgreifender Anwendung des DBA sein Besteuerungsrecht nicht.

In diesen Fällen muss stets konkret festgestellt werden, ob der ausländische Staat die betreffenden Einkünfte auch tatsächlich besteuert. Der dargestellte Befund zur Bedeutung von Rückfallklauseln führt zu einer zusätzlichen und nur schwer beherrschbaren Komplexität. Es wird erforderlich, das Verhalten sowie die Besteuerungspraxis des anderen Vertragsstaates fortlaufend zu beobachten.

5. Handlungsempfehlungen

Angesichts dieser Rechtslage empfehlen wir Ihnen folgende Maßnahmen:

  1. Bestandsaufnahme Ihres Auslandsvermögens: Prüfen Sie, welche Wirtschaftsgüter, Immobilien und Beteiligungen Ihr Unternehmen oder Ihre Gesellschafter im Ausland halten und welche Doppelbesteuerungsabkommen jeweils anwendbar sind.

  2. Monitoring geplanter DBA-Änderungen: Verfolgen Sie die Entwicklung im Bereich der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig Übersichten zu geplanten oder neuen Abkommen. Schon vor Inkrafttreten eines neuen DBA sollten mögliche Entstrickungsrisiken identifiziert und bewertet werden.

  3. Historische Analyse der Besteuerungsrechte: Bevor eine Entstrickung angenommen wird, sollte anwaltlich und steuerrechtlich genau geprüft werden, ob Deutschland unter dem alten DBA überhaupt das Besteuerungsrecht an den fraglichen Einkünften hatte. Wie das Australien-Urteil zeigt, kann dies die gesamte steuerliche Last abwenden.

  4. Aufmerksamkeit für Jahreswechsel und DBA-Anwendungszeitpunkte: Da die Entstrickung in der letzten juristischen Sekunde vor Inkrafttreten des neuen DBA eintritt, ist der betroffene Veranlagungszeitraum das Vorjahr. Prüfen Sie, ob entsprechende Bescheide noch offen oder bereits bestandskräftig sind.

  5. Frühzeitige Beratung bei Verdacht auf passive Entstrickung: Sobald ein neues DBA mit einem Land in Kraft tritt, in dem Ihr Unternehmen Vermögen hält, sprechen Sie uns an. Die Fristen für eine Anfechtung oder Anpassung von Steuerbescheiden sind eng bemessen.

Fazit

Die beiden BFH-Urteile vom 19. November 2025 bringen erstmals höchstrichterliche Klarheit in ein bislang viel diskutiertes steuerrechtliches Spannungsfeld. Sie bestätigen einerseits, dass eine passive Entstrickung grundsätzlich möglich ist, also eine Steuerpflicht allein dadurch entstehen kann, dass ein neues Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt, ohne dass das Unternehmen selbst aktiv gehandelt hat. Andererseits setzen die Urteile dem Fiskus klare Grenzen: Eine Entstrickung setzt zwingend eine vorherige Verstrickung voraus und der genaue Zeitpunkt der Entstrickung liegt stets im Vorjahr des DBA-Inkrafttretens, was erhebliche verfahrensrechtliche Konsequenzen haben kann.

Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten und Auslandsvermögen ist eine regelmäßige steuerliche Überprüfung dieser Sachverhalte unerlässlich.

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